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   BVerwG, 08.03.2004 - 9 BN 1.04   

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https://dejure.org/2004,25239
BVerwG, 08.03.2004 - 9 BN 1.04 (https://dejure.org/2004,25239)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2004 - 9 BN 1.04 (https://dejure.org/2004,25239)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2004 - 9 BN 1.04 (https://dejure.org/2004,25239)
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  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 9 BN 1.04
    Entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist insoweit eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung eines von einem der bezeichneten Gerichte aufgestellten Rechtssatzes aufgezeigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 9 BN 1.04
    Revisibilität erlangt die Rechtsfrage nicht schon dadurch, dass die Beschwerde geltend macht, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95).

    Aus diesem Grund ist zusätzlich darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der bundesrechtlichen Vorschrift, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 9 BN 1.04
    b) Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe unter "Verletzung der Ergebnisrechtsprechung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ) aus der vermeintlich fehlerhaften Berücksichtigung der Abwasserabgabe bei der Gebührenkalkulation die Rechtswidrigkeit sowohl der Grund- als auch der Mengengebühr abgeleitet, füllt den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht aus.
  • BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
    Auszug aus BVerwG, 08.03.2004 - 9 BN 1.04
    Revisibilität erlangt die Rechtsfrage nicht schon dadurch, dass die Beschwerde geltend macht, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95).
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